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Investitions-Booster

Steuerliche Sonderabschreibung für gewerblich angeschaffte Fahrzeuge.

75% Abschreibung für Elektro-Fahrzeuge
30% Abschreibung für Diesel, Benzin und Hybrid

Seit dem 1. Juli 2025 können Sie von den neuen steuerlichen Maßnahmen der Bundesregierung profitieren, die den „Investitions-Booster“ umfassen.

Wir beraten Sie gerne, wie Sie diese Vorteile optimal für Ihren Fuhrpark einsetzen können.

Ihr Lüdemann & Zankel PRO+ Team
Von Profis – für Profis

Worum handelt es sich?

Es handelt sich um eine steuerliche Sonderabschreibung.

Der Investitions-Booster gilt für gewerblich angeschaffte Fahrzeuge ab dem 30.06.25 bei Kauf oder Finanzierung.

1. Jahr : 75%
2. Jahr : 10 %
3. Jahr : 5%
4. Jahr : 5%
5. Jahr : 3%
6. Jahr : 2%

1. Jahr : 30%
2. Jahr: 30% ( Buchwert* )
3. Jahr : 30% ( Buchwert* )

Unternehmen mit betrieblich genutzten Fahrzeugen, wie:

  • Kapitalgesellschaften ( z.B.: GmbH, AG )
  • Personengesellschaften (z.B.: oHG, KG)
  • Einzelunternehmen, Freiberufler, Selbstständige (wenn das Fahrzeug dem Betriebsvermögen zugeordnet ist)
  • Gewerbliche Flottenbetreiber
  • Die Anschaffung eines Fahrzeuges ist günstiger, weil Sie sofort steuerlich sparen.
  • Auch Zubehör ( z.B.: Wallboxen ) können abgeschrieben werden.
  • Das eingesetzte Eigenkapital ist sehr gering.

Nein, es gibt keine Begünstigung bei Leasing! Nur beim Eigentumserwerb greift die Sonderabschreibung.

Sie benötigen den Anschaffungsnachweis, den Nutzungsnachweis im Unternehmen und ggf. den technischen Nachweis der Elektrofahrzeugeigenschaft.

Für Investitionen vom 30. Juni 2025 bis 31. Dezember 2027

Entscheidend ist allein der Zeitpunkt der Investition, nicht der Abschluss des Kaufvertrags oder der Start des Wirtschaftsjahres.

Bei Elektrofahrzeugen liegt die Dienstwagenbesteuerung bei 0,25%.

 

Nein, der Investitions-Booster gilt ausschließlich für neu angeschaffte, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

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